KIM
KIM ist ein zentraler Dienst der gematik in der Telematikinfrastruktur und steht für eine sichere, standardisierte und datenschutzkonforme elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen. Vertragsärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte sowie andere an KIM angeschlossene Leistungserbringer können Dokumente künftig schnell, zuverlässig und vollständig digital übermitteln. Der postalische Versand von Unterlagen entfällt – ein klarer Zugewinn an Geschwindigkeit und Transparenz für alle Beteiligten.
Nein. Die Übermittlung von Unterlagen an den Medizinischen Dienst Sachsen über KIM beschränkt sich auf die Unterlagen, welche Sie schon bislang nach Aufforderung durch die Krankenkasse Ihres Patienten an den Medizinischen Dienst Sachsen in das Dokumentenlogistikzentrum (DLZ) versendet haben. Für Sie sind diese Unterlagenanforderungen einfach zu identifizieren, da dem Schreiben der Krankenkasse ein Weiterleitungsbogen (KBV-Muster 86) beigelegt ist.
Auf dem Weiterleitungsbogen sind wichtige Angaben zu Ihrem Patienten vermerkt, die das Routing der KIM-Mail im Medizinischen Dienst Sachsen ermöglichen. Insbesondere enthält der Weiterleitungsbogen eine Vorgangsnummer (MiMa-Aktenzeichen), mit welcher eine eindeutige Zuordnung der Dokumente zum jeweiligen Patienten und zur konkreten Unterlagenanforderung durch die Krankenkasse ermöglicht wird. Bitte scannen Sie daher den Weiterleitungsbogen ein und übermitteln ihn gemeinsam mit den angeforderten Unterlagen, vielen Dank!
Der eArztbrief unterstützt die Weiterverarbeitung der KIM-Mail im Medizinischen Dienst Sachsen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, im eArztbrief Hinweise zu den Unterlagen zu geben oder die Fragen des Medizinischen Dienstes zu beantworten. Hinweis: Bitte schreiben Sie keine Informationen in den KIM-Mailtext. Dieser kann technisch nicht ausgelesen werden. Ausschließlich die Mail-Anhänge können im Medizinischen Dienst Sachsen weiterverarbeitet werden.
Schauen Sie hierfür bitte auf das Adressfeld auf dem Weiterleitungsbogen (KBV-Muster 86). An dieser Stelle ist durch die Krankenkasse Ihres Patienten vermerkt, an welchen Medizinischen Dienst die Unterlagen verschickt werden sollen.
Sie finden die KIM-Adresse des Medizinischen Dienstes Sachsen für den Unterlagenversand im KIM-Verzeichnisdienst. Sie lautet: befunde@md-sachsen.kim.telematik Bitte beachten Sie, dass die anderen Medizinischen Dienste ebenfalls die KIM-Adresse befunde@... nutzen und wählen Sie den zutreffenden Medizinischen Dienst anhand der Angaben hinter dem „@“ sorgfältig aus, vielen Dank!
Der Medizinische Dienst Sachsen ist einer der ersten Medizinischen Dienste deutschlandweit, der die Annahme von Unterlagen über KIM ermöglicht. Nicht alle Medizinischen Dienste können diesen Service zum aktuellen Zeitpunkt bereits anbieten. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall dazu bitte direkt bei dem Medizinischen Dienst, an welchen Sie Unterlagen per KIM übermitteln möchten. Mittelfristig ist hierfür ein bundeseinheitliches und möglichst gleichartiges Vorgehen der Medizinischen Dienste geplant.
Nein. Alle Dokumente, die von einer gesetzlichen Krankenkasse unter Nutzung des Weiterleitungsbogens (KBV-Muster 86) zu Händen des Medizinischen Dienstes Sachsen angefordert wurden, können durch Ihre Praxis über KIM an den Medizinischen Dienst Sachsen verschickt werden.
Ja. Sie können ab sofort alle Unterlagen, die durch die Krankenkasse Ihres Patienten unter Beifügung des Weiterleitungsbogens (KBV-Muster 86) zu Händen des Medizinischen Dienstes Sachsen angefordert wurden per KIM-Mail an den Medizinischen Dienst Sachsen versenden.
Nach aktuellem technischem Stand können Anhänge an die KIM-Mail im Format .pdf und .jpg im Medizinischen Dienst Sachsen verarbeitet werden.
Nein. Bitte senden Sie uns zu jeder Anfrage der Krankenkasse Ihres Patienten eine separate KIM-Mail zusammen mit dem eArztbrief und dem zugehörigen Weiterleitungsbogen (KBV-Muster 86).
Nein. Bitte beachten Sie unbedingt die Vorgaben des Datenschutzes und der Datensparsamkeit und übermitteln Sie nur die angeforderten Unterlagen und Befunde an den Medizinischen Dienst Sachsen.
Nein. Sollten Sie wichtige Hinweise für den Medizinischen Dienst haben, schreiben Sie diese bitte in den eArztbrief. Textnachrichten in der KIM-Mail können durch unser System nicht ausgelesen werden. Ausschließlich Mailanhänge können technisch verarbeitet werden.
Nein, bitte senden Sie uns die Unterlagen nicht zusätzlich postalisch zu.
Bitte senden Sie uns in diesem Fall die Unterlagen in mehreren getrennten KIM-Mails. Bitte beachten Sie, dass wir in jeder einzelnen KIM-Mail den Weiterleitungsbogen (KBV-Muster 86) benötigen, vielen Dank!
Wichtig ist, dass Sie uns eine entsprechende Rückmeldung geben, wenn Ihnen die angeforderten Unterlagen nicht vorliegen. Sie erhalten ansonsten wiederholt die Aufforderung der Krankenkasse Ihres Patienten, die Unterlagen an uns zu versenden. Nutzen Sie für Ihre diesbezügliche Rückmeldung an uns bitte den eArztbrief. Textnachrichten in der KIM-Mail können durch unser System nicht ausgelesen werden. Ausschließlich Mailanhänge können technisch verarbeitet werden.
Wenn eine Befundanfrage elektronisch an den Medizinischen Dienst Sachsen oder anderer Bundesländer übermittelt wird, lässt sich dafür die GOP 86900 des EBM abrechnen. Greift die Krankenkasse auf ein standardisiertes Formular aus der Vordruckvereinbarung zurück, ist zusätzlich die jeweils auf dem Muster angegebene GOP abrechnungsfähig.
Anders sieht es aus, wenn kein vereinbartes Formular verwendet wird: In diesem Fall muss die Krankenkasse klar benennen, auf welcher rechtlichen Grundlage nach SGB V die Anfrage erfolgt und welche GOP (zwischen 01620 und 01622) dafür vorgesehen ist.
Fehlen diese Angaben komplett, kann die Anfrage unbeantwortet bleiben. Ist lediglich die GOP nicht aufgeführt, können trotzdem die EBM-Abrechnungsziffern in diesem Fall selbst abgerechnet werden – zum Beispiel die GOP 01621 für einen Krankheitsbericht oder die GOP 01622 für eine ausführlichere Stellungnahme.
Hinweis: Auch wenn im laufenden Quartal keine weiteren vertragsärztlichen Leistungen erbracht wurden, kann die Befundübermittlung trotzdem abgerechnet werden – und zwar im Ersatzverfahren, ganz ohne Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte.