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Gutachterinnen und Gutachter des MDK Sachsen helfen bei Eindämmung des Corona-Virus durch tägliche Antigen-Tests

Die gesetzlichen Regelungen zur Testpflicht betreffen auch die Gutachterinnen und Gutachter des MDK Sachsen. Die derzeitige Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sieht vor, dass sich Mitarbeitende mit direkten Kundenkontakt regelmäßig testen. Die Gutachterinnen und Gutachter des MDK Sachsen testen sich sogar täglich vor Beginn einer Qualitätsprüfung oder persönlichen Begutachtung mittels Antigen-Selbsttest.

Das Testergebnis wird tagaktuell in einem Nachweisformular dokumentiert, welches mitgeführt wird und vorgelegt werden kann. Die gutachterliche Tätigkeit wird ausschließlich bei einem tagaktuellen negativen Testergebnis aufgenommen.

Bei einem positiven Testergebnis haben sich die Mitarbeitenden unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben. Sie sind verpflichtet ein positives Ergebnis im Antigen-Selbsttest mittels PCR-Test überprüfen zu lassen. Die gutachterliche Tätigkeit darf erst wieder aufgenommen werden, wenn das PCR-Ergebnis negativ war oder die Quarantäne-Regelungen durch das zuständige Gesundheitsamt beendet sind.

Die routinemäßigen Antigen-Testungen sollen insbesondere die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch asymptomatische Personen verhindern. Sie dienen so dem Schutz von besonders gefährdeten Personen und deren Angehörigen, Mitarbeitenden der Pflegeeinrichtungen und nicht zuletzt den MDK-Mitarbeitenden selbst. Die Minimierung des Ausbruchsgeschehens ist Voraussetzung dafür, dass Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege ihre Aufgaben erfüllen und die ihnen anvertrauten Personen bestmöglich versorgen können.

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