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Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit

Einleitungstext Pflegebegutachtung

Sie erhalten von uns einen Termin zur Pflegebegutachtung, wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt haben. Diesen Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse bzw. bei der Pflegekasse der Person, für die Sie stellvertretend Leistungen beantragen möchten. Ihre Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse eingerichtet. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst, ein Gutachten zu erstellen. Durch die Begutachtung wird geklärt, inwieweit Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Medizinischer Dienst Sachsen Corona Pflegebegutachtung

Aktuelle Hinweise zur Pflegebegutachtung

Aus den Erfahrungen der letzten Jahre werden wir bei der persönlichen Begutachtung weiterhin auf eine gebotene medizinische Hygiene achten. Die Gemeinschaft der Medizinischen Dienste hat sich auf ein bundesweites Hygienekonzept verständigt, das vereinheitlichte Regelungen und Vorkehrungen beim Umgang mit Antragstellenden und Bedürftigen festlegt.

  • Bitte nehmen Sie unbedingt mit uns Kontakt auf, wenn Sie selbst oder Ihre direkten Bezugspersonen infektiös erkrankt sind.
  • Gegebenenfalls wird zum Schutz vor Infektionen, die Zustimmung der antragstellenden Person vorausgesetzt, der Grad der Pflegebedürftigkeit unter Einbeziehung der bereits vorliegenden Informationen und einer Befragung auf telefonischem Weg oder ggf. mit digitaler Videoübertragung ermittelt. Sollte durch Sie eine persönliche Begutachtung im Wohnumfeld ausdrücklich gewünscht sein, kontaktieren Sie uns bitte unter den nachfolgend aufgeführten Kontaktdaten.

Für Kontakt und Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden unseres Service-Centers Pflege von Montag bis Freitag, 07:30 bis 16:00 Uhr zur Verfügung:

Service Center Pflege,

Telefon: 0351 80005-5000,

E-Mail: pflegebegutachtung(at)md-sachsen.de.


Bitte beachten Sie außerdem:
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die vom Medizinischen Dienst durchzuführende Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht öffentlich ist, was jedoch nicht ausschließt, dass Sie zu der Begutachtung eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens hinzuziehen können. Allerdings sind jegliche Video- und Audioaufnahmen von der Begutachtung grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der jeweilige Gutachter hat vor dem Beginn einer solchen Aufnahme hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt. Während der Begutachtung widerrechtlich hergestellte Video- und Audioaufnahmen können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben ( § 201 bzw. § 201 a StGB ).

ZI Akkordeon Pflegebegutachtung