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Bundesministerium für Gesundheit genehmigt Richtlinien für OPS-Anträge der Krankenhäuser

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 21. Juni 2022 die Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund (nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V [StrOPS-RL]“) zur Beantragung von OPS-Strukturprüfungen genehmigt.

Die entsprechend angepasste Richtlinie mit allen Anlagen stehen ab sofort als Download zur Verfügung.

Anlage aktuelle Richtlinie (Gesamt-PDF)

aktuelle Anlage Selbstauskunftsbögen

Antrag Begutachtung (unverändert)

Die Unterlagen für die Anträge zur Strukturprüfung von OPS-Leistungen für das Jahr 2023 finden die Krankenhäuser in Sachsen beim Medizinischen Dienst Sachsen oder über die gemeinsame Internetseite aller Medizinischen Dienste unter www.medizinischerdienst.de.

Hintergrund:
Die OPS-Strukturprüfungen wurden mit dem MDK-Reformgesetz erstmals für das Jahr 2021 eingeführt. Damit wurde das bisherige System der Krankenhausrechnungsprüfungen umfassend reformiert. Ziel war, die kontinuierlich angestiegene Anzahl an Einzelfallabrechnungsprüfungen zu reduzieren.

Im Gegensatz zu den Einzelfallprüfungen, bei denen im Nachgang geprüft wird, ob die technischen und personellen Voraussetzungen für bestimmte Krankenhausleistungen vorliegen, wurde mit den OPS-Strukturprüfungen die prospektive Überprüfung von Strukturmerkmalen in abrechnungsrelevanten Operationen- und Prozedurenschlüsseln durch den Medizinischen Dienst eingeführt (§ 275d SGB V).

Krankenhäuser können seit 2021 eine OPS-Strukturprüfung bei den zuständigen Medizinischen Diensten in den Ländern beantragen. Der Prüfantrag ist bei dem Medizinischen Dienst des jeweiligen Bundeslandes oder Landesteiles zu stellen, in dem sich der Standort des Krankenhauses befindet. 

Die Medizinischen Dienste prüfen die Einhaltung von Strukturmerkmalen und stellen dann dem Krankenhaus eine Bescheinigung darüber aus. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Krankenhäuser diese bestimmten OPS-Leistungen bei den Krankenkassen abrechnen können. Die zu prüfenden Strukturmerkmale sind im Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) nach § 301 Absatz 2 SGB V festgelegt, der jährlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegeben wird.

Grundlage für die Begutachtung durch die Medizinischen Dienste ist eine jährlich zu aktualisierende und vom Medizinischen Dienst Bund zu erlassene Richtlinie „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V“. Diese genehmigt das Bundesgesundheitsministerium.

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